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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2013, Az.: 5 StR 582/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50713
Aktenzeichen: 5 StR 582/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 25.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 12.12.2013 - 5 StR 582/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer vom Revisionsangriff ausgenommen.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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