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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2013, Az.: XII ZB 205/13
Vertrauensschutz eines Betreuers wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52577
Aktenzeichen: XII ZB 205/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Annaberg - 26.11.2012 - AZ: 2 XVII 5081/12

LG Chemnitz - 08.04.2013 - AZ: 3 T 26/13

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG

BGH, 11.12.2013 - XII ZB 205/13

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 8. April 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 255 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

2

Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der Senat hat die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).

3

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begründet (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 [...] Rn. 9 ff.).

4

Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrags nicht auf einen Vertrauensschutz wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 [...] Rn. 19 mwN).

5

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling

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