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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2013, Az.: 5 StR 463/13
Abgrenzung von negativer und positiver Generalprävention
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50866
Aktenzeichen: 5 StR 463/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 10.05.2013

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 11.12.2013 - 5 StR 463/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einwände der Revision gegen die generalpräventiven Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht stellt hier ersichtlich nicht auf den Aspekt der negativen Generalprävention (allgemeine Abschreckung) ab, der nur unter ganz engen Voraussetzungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Es wendet vielmehr in rechtsfehlerfreier Weise den Gedanken der positiven Generalprävention an (Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung; vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 808 f., 839 ff.).

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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