Beschl. v. 11.12.2013, Az.: 2 StR 74/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 25.09.2012
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2016, 165
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 11.12.2013 - 2 StR 74/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision ist nicht nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen gewesen, weil zur Überzeugung des Senats nicht feststeht (vgl. zu diesem Maßstab auch Gericke in: KK, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 10 mwN), dass der Angeklagte wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.
VRiBGH Prof. Dr. Fischer ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Appl
Appl
Schmitt
Eschelbach
Zeng
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