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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2013, Az.: IX ZR 165/13
Rückkaufswert einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung als Teil der Insolvenzmasse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50236
Aktenzeichen: IX ZR 165/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 05.07.2013 - AZ: I-20 U 260/12

Fundstellen:

DB 2014, 8

DB 2014, 112

DGVZ 2014, 88-89

FamRZ 2014, 753

InsbürO 2014, 77-78

JZ 2014, 110

JZ 2014, 108-109

MDR 2014, 246

NJ 2014, 6

NJW 2014, 8

NJW-RR 2014, 163-164

NZA 2014, 203-204

NZI 2014, 7

NZI 2014, 235

r+s 2014, 189-190

RENOpraxis 2014, 56

schnellbrief 2014, 55

StX 2014, 159

VersR 2014, 487

VK 2014, 19

VK 2014, 100

VuR 2014, 160

WM 2014, 46-47

ZInsO 2014, 31

ZIP 2014, 1

ZIP 2014, 86

ZVI 2014, 63

BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13

Amtlicher Leitsatz:

InsO §§ 35, 36 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5; VVG § 169 Abs. 1

Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp und die Richterin Möhring

am 5. Dezember 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat nach Kündigung der auf der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung beruhenden Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, fortan: BetrAVG) keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Versicherer den Rückkaufswert an die Masse zahlt. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt; § 169 Abs. 1 VVG findet insoweit keine Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Rückkaufswert allein auf Leistungen des Arbeitgebers beruht. Dass vorliegend nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer selbst, sondern nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen der Treuhänder den Versicherungsvertrag gekündigt hat und die Zahlung des Rückkaufswerts verlangt, ändert angesichts der gesetzlichen Regelung nichts.

2

Der Gesetzgeber wollte durch § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG erreichen, dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht erhalten wird, und verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkonzeption der §§ 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 6). Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO. Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft (BGH, aaO Rn. 7). Was für die Einzelvollstreckung gilt, verlangt über § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch Geltung für die Gesamtvollstreckung. Diese Grundsätze ergeben sich hinreichend klar aus dem Gesetz und bedürfen keiner weiteren Bestätigung durch eine höchstrichterliche Entscheidung.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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