Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2013, Az.: 2 ARs 357/13; 2 AR 253/13
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51460
Aktenzeichen: 2 ARs 357/13; 2 AR 253/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 15.07.2013 - AZ: 2 Ws 389/13

StA Köln - AZ: 69 Js 1083/08 V

GStA Köln - AZ: 93 Ws 108/13

BGH, 05.12.2013 - 2 ARs 357/13; 2 AR 253/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2013 -Az.: 2 Ws 389/13 -wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.

Appl

Eschelbach

Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.