Beschl. v. 05.12.2013, Az.: 2 ARs 357/13; 2 AR 253/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Köln - 15.07.2013 - AZ: 2 Ws 389/13
StA Köln - AZ: 69 Js 1083/08 V
GStA Köln - AZ: 93 Ws 108/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 05.12.2013 - 2 ARs 357/13; 2 AR 253/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2013 -Az.: 2 Ws 389/13 -wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Appl
Eschelbach
Ott
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