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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2013, Az.: 4 StR 443/13
Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich Revisionsbegründungsfrist bei fristgerechtem Eingang durch Übermittlung der Begründungsschrift per Telefax
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51021
Aktenzeichen: 4 StR 443/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 22.07.2013

LG Bielefeld - 27.03.2013

Verfahrensgegenstand:

Sachbeschädigung

BGH, 04.12.2013 - 4 StR 443/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2013 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juli 2013, mit dem es die Revision des Angeklagten O. als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. März 2013 wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat es mit Beschluss vom 22. Juli 2013 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Daraufhin beantragte der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den Lauf der Revisionsbegründungsfrist; diesen stützte er (vorrangig) darauf, dass die per Telefax an das Landgericht übermittelte Revisionsbegründungsschrift dort fristgerecht eingegangen sei.

2

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist entsprechend § 300 StPO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Er hat Erfolg, da der vom Verteidiger vorgelegte Übersendungsbericht und das vom Vorsitzenden der Strafkammer erholte Telefax-Eingangsjournal des Landgerichts belegen, dass die Revisionsbegründungsschrift dort innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen ist.

3

2. Das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 15. Oktober 2013 verweist der Senat darauf, dass das Landgericht seine Feststellungen zu den Sachschäden in der Gaststätte auf die Aussage des Wirtes sowie in Augenschein genommene Lichtbilder gestützt hat (UA S. 35) und der Angeklagte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - "hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens geständig" war (UA S. 20). Dies belegt die Verursachung eines Sachschadens an dem Tischkicker durch den Angeklagten hinreichend.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Bender

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