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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2013, Az.: III ZR 423/12
Streitwert im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51465
Aktenzeichen: III ZR 423/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.06.2012 - AZ: 36 O 321/11

KG Berlin - 12.10.2012 - AZ: 24 U 108/12

BGH, 27.11.2013 - III ZR 423/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ist (unter Berücksichtigung erfolgter Ausschüttungen) nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben, mit 24.032,53 €, sondern lediglich mit 17.525 € zu bemessen. Der entgangene Gewinn von 6.507,53 € kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, dass er bei sachgerechter Beratung die Summe von 18.750 € nicht in die streitgegenständliche, sondern eine mündelsichere Geldanlage investiert hätte, so dass ihm für die Zeit vom 27. April 2003 (Zeichnung der Beteiligung) bis zum 30. Dezember 2011 Zinsen über 6.507,53 € (4 % auf 18.750 €) entgangen seien. Dieser Schaden stellt jedoch nach der jüngsten Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 4 ff und III ZR 357/12, [...] Rn. 5; jeweils mwN) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.

2

Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist ebenfalls als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer beziehungsweise des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, aaO Rn. 11 mwN).

3

Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich. Hiervon geht auch der Kläger selbst nicht aus, der in der Klageschrift den Streitwert unter Berücksichtigung des entgangenen Gewinns von 6.507,53 € mit insgesamt 26.250 € beziffert und mithin den Wert des Feststellungsantrags - zu dem er keine näheren Angaben gemacht hat - mit 2.217,47 € veranschlagt hat.

Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (siehe Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12 aaO Rn.9) einen Wert von 2.000 € für angemessen erachtet.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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