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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2013, Az.: 5 StR 529/13
Absehen von der Auferlegung von Kosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50229
Aktenzeichen: 5 StR 529/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 04.04.2013

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 27.11.2013 - 5 StR 529/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten S. mit der Klarstellung, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes verurteilt ist.

Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Basdorf

Sander

Schneider

König

Bellay

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