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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2013, Az.: 2 StR 482/13
Kompensation bei einer überlangen Verfahrensdauer (hier: 12 Monate)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50872
Aktenzeichen: 2 StR 482/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 20.06.2013

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 65

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 27.11.2013 - 2 StR 482/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2013 dahin ergänzt, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die vom Landgericht für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von zwölf Monaten vorgenommene Kompensation in Form einer bloßen Feststellung dieser Verzögerung ist nicht ausreichend. Das Landgericht hat der besonderen Belastung des Angeklagten eine zu geringe Bedeutung beigemessen und insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte allein wegen eines Versäumnisses im Bereich des Revisionsgerichts an einer zusätzlichen Hauptverhandlung teilnehmen musste. Zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung ist daher ein Ausgleich nach der "Vollstreckungslösung" geboten und ein bezifferter Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt zu erklären. Der Senat setzt, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, diesen als vollstreckt geltenden Teil selbst auf drei Monate fest.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, von einer vollständigen Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten abzusehen.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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