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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2013, Az.: V ZB 67/13
Berichtigung eines Beschlusses aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51482
Aktenzeichen: V ZB 67/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mönchengladbach - 28.03.2013 - AZ: 65 XIV 30/12 B

LG Mönchengladbach - 25.04.2013 - AZ: 5 T 93/13

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 FamFG

BGH, 26.11.2013 - V ZB 67/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahingehend berichtigt, dass der im Tenor enthaltene Kostenausspruch statt

"die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen"

wie folgt lautet:

"die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen".

Stresemann

Czub

Roth

Brückner

Weinland

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 10.10.2013 - AZ: V ZB 67/13

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