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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2013, Az.: IX ZB 81/13
Zulassung als Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50346
Aktenzeichen: IX ZB 81/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Potsdam - 22.02.2013 - AZ: 35 IK 152/06

LG Potsdam - 19.09.2013 - AZ: 2 T 35/13

Rechtsgrundlage:

§ 7 InsO

BGH, 26.11.2013 - IX ZB 81/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 26. November 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. September 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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