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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2013, Az.: NotZ(Brfg) 1/13
Vorläufige und endgültige Amtsenthebung eines Notars aufgrund Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50595
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 1/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 22.11.2012 - AZ: Not 29/11

Rechtsgrundlagen:

§ 124 Abs. 2 VwGO

§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO

§ 111d S. 2 BNotO

Verfahrensgegenstand:

Vorläufige und endgültige Amtsenthebung

BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 1/13

Redaktioneller Leitsatz:

Kommt ein Notar Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern fortwährend nicht nach, so dass gegen ihn eine Vielzahl von Vollstreckungstiteln erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, rechtfertigt dies die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO.

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 22. November 2012 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 75.000 €

Gründe

1

Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache fehlt entgegen der Ansicht des Klägers auch die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d BNotO) liegen ebenfalls nicht vor.

3

Wie der Kläger einräumt, kam er spätestens seit dem Jahr 2009 Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern fortwährend nicht nach, so dass gegen ihn eine Vielzahl von Vollstreckungstiteln erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden. Allein dies rechtfertigt bereits die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, [...] Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, [...] Rn. 11 mwN).

4

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, seine Vermögensverhältnisse und sein Zahlungsverhalten hätten sich mittlerweile so stabilisiert, dass der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nicht (mehr) bestehe. Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, [...] Rn. 5). Voraussetzung ist allerdings, dass die zuverlässige Aussicht einer stabilen Konsolidierung der Einkommenssituation besteht (vgl. Senat aaO). Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Es mag zwar sein, dass der Kläger inzwischen einen großen Teil seiner Schulden beglichen hat und insbesondere derzeit Rückstände gegenüber dem Steuerfiskus nicht mehr bestehen (siehe die vom Senat eingeholte Auskunft des Finanzamts W. vom 11. September 2013). Nach den durch Vorlage entsprechender Schreiben belegten Angaben der Beklagten hat der Kläger jedoch bis in die jüngste Zeit weiterhin fällige Forderungen nicht (Schreiben des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin vom 21. Juni 2013) oder erst nach dem Erlass eines Mahnbescheids (Mahnbescheid vom 14. November 2012, Gläubiger: A. B. GmbH) beziehungsweise nach Vollstreckungsankündigung (Schreiben des Finanzamts W. vom 18. Juli 2013) beglichen. Der Kläger zeigte sich außerstande, selbst kleinere Beträge - die A. B. GmbH forderte lediglich 99,96 € Lagerkosten - pünktlich zu entrichten. Von besonderem Gewicht ist ferner, dass sich die im vorgenannten Schreiben des Finanzamts mitgeteilten Steuerrückstände auf die beträchtliche Summe von 13.774,68 € beliefen.

5

Der Senat hat bei seiner Würdigung zugunsten des Klägers noch die übrigen im Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2013 mitgeteilten Mahnbescheide außer Betracht gelassen, da gegen diese Widerspruch eingelegt wurde und daher nicht feststeht, ob die zugrunde liegenden Forderungen begründet sind. Dies ändert - ebenso wie die mit Schriftsatz vom 22. November 2013 mitgeteilten Tatsachen - angesichts der vorstehenden Umstände jedoch nichts daran, dass eine dem Kläger günstige Prognose nicht möglich ist.

Galke

Diederichsen

Herrmann

Strzyz

Frank

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