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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2013, Az.: 5 StR 531/13
Annahme bandenmäßigen Handeltreibens bei Zusammenfassung mehrfach durchgeführter Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50227
Aktenzeichen: 5 StR 531/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 26.04.2013

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 215

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 25.11.2013 - 5 StR 531/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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