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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.2013, Az.: IX ZR 44/12
Ausdrückliches Bescheiden aller Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49706
Aktenzeichen: IX ZR 44/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 28.01.2011 - AZ: 19 O 17/09

KG Berlin - 26.01.2012 - AZ: 22 U 111/11

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 21.11.2013 - IX ZR 44/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp sowie die Richterin Möhring

am 21. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat in dem Beschluss vom 24. Oktober 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03, nv; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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