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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2013, Az.: VI ZR 111/13
Selbstablehnung eines Richters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49046
Aktenzeichen: VI ZR 111/13
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 19.11.2013 - VI ZR 111/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch

beschlossen:

Tenor:

Die Selbstablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz wird aus den in der Anzeige vom 14. Oktober 2013 angezeigten Umständen für begründet erklärt (§ 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 ZPO).

Galke

Wellner

Diederichsen

Pauge

Offenloch

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