Beschl. v. 18.11.2013, Az.: IX ZB 58/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kleve - 20.02.2013 - AZ: 32 IN 118/05
LG Kleve - 17.07.2013 - AZ: 4 T 121/13
BGH, 18.11.2013 - IX ZB 58/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 18. November 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil die bereits bis zum 4. November 2013 verlängerte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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