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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2013, Az.: V ZB 195/12
Berichtigung eines Beschlusses wegen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50296
Aktenzeichen: V ZB 195/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Flensburg - 15.06.2012 - AZ: 50 K 5/10

LG Flensburg - 22.10.2012 - AZ: 5 T 163/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 15.11.2013 - V ZB 195/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 12. September 2013 wird wegen eines Schreibversehens (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz unter Nr. III. 2. a) der Gründe (Rn. 12) statt:

"Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem anfechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgegner keinen Gebrauch zu machen, soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestehen würde (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 unter II.1.)."

richtig lauten muss:

"Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem anfechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgläubiger keinen Gebrauch zu machen, soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung beste- hen würde (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 unter II.1.)."

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 12.09.2013 - AZ: V ZB 195/12

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