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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2013, Az.: 3 StR 313/13
Finale Verknüpfung von Gewalt und Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme i.R.d. Verurteilung wegen Raubes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52643
Aktenzeichen: 3 StR 313/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 07.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 33-34

Verfahrensgegenstand:

Raub u.a.

BGH, 12.11.2013 - 3 StR 313/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

Die Verurteilung wegen Raubes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen erschien der Angeklagte am Abend des 15. Januar 2012 an der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Als sie ihm die Tür öffnete, drängte er sie sofort in die Küche und schlug mit einem metallenen Besenstiel auf sie ein. Im Laufe der Nacht kam es zu weiteren Übergriffen auf die Nebenklägerin, die ständig vom Angeklagten kontrolliert wurde, so dass sie sich nicht frei in ihrer Wohnung bewegen konnte. Der Angeklagte, der die Wohnungstür abgeschlossen hatte, versetzte ihr wiederholt Faustschläge gegen Gesicht und Körper und fügte ihr mit einer Schere und einem Messer Verletzungen an den Beinen zu. Die Übergriffe zogen sich die gesamte Nacht hin, wobei es auch ruhige Phasen gab und die Geschädigte der Aufforderung des Angeklagten, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, nachkam. Danach schlug der Angeklagte sie weiter. Am Morgen entnahm der Angeklagte dem auf dem Küchentisch liegenden Portemonnaie der Geschädigten 50 €, was sie unter dem Eindruck der vorangegangenen Schläge und Misshandlungen zuließ.

4

Diese Feststellungen belegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Raubes nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12, StV 2013, 438 mwN). An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, der Täter den Entschluss zur Wegnahme vielmehr erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508 mwN). Vorliegend ergeben die Feststellungen weder, dass sich der Angeklagte während der gegen die Nebenklägerin verübten Gewalttätigkeiten bereits zur Wegnahme entschlossen hatte, noch, dass er ihr danach - gegebenenfalls durch schlüssiges Verhalten - mit weiteren Gewalthandlungen drohte, um die Wegnahme zu ermöglichen.

5

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes lässt auch die - von diesem Rechtsfehler nicht betroffene - Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen (s. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN).

Becker

Pfister

Hubert

Gericke

Spaniol

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