Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2013, Az.: V ZB 107/13
Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft bei Nichtaushändigung des Haftantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49050
Aktenzeichen: V ZB 107/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kiel - 02.05.2013 - AZ: 43 XIV 276 B

LG Kiel - 18.07.2013 - AZ: 3 T 157/13

Rechtsgrundlage:

§ 23 Abs. 2 FamFG

BGH, 07.11.2013 - V ZB 107/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anordnung der Sicherungshaft ist rechtswidrig, wenn dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, weil ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt wurde.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Kiel auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wurde er bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Sicherungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der Betroffene nach Serbien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

2

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Das Verfahren sei auch formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung durch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe aber angesichts des dem Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten Sachverhalts abgesehen werden dürfen.

III.

3

Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

4

Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall - also auch bei einem einfach gelagerten Sachverhalt - eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und dieser erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; das ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9 mwN).

5

Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es.

IV.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.