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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2013, Az.: AnwZ (B) 23/09
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50295
Aktenzeichen: AnwZ (B) 23/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 25.11.2008 - AZ: 2 AGH 25/07

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Verfahrensgegenstand:

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 05.11.2013 - AnwZ (B) 23/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 5. November 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. September 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rüge ist unbegründet. Anlass zu einer erneuten mündlichen Verhandlung bestand nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Sache nach will der Antragsteller nicht bisheriges Vorbringen berücksichtigt wissen, sondern neue Tatsachen schaffen. Das hat mit Art. 103 Abs. 1 GG nichts zu tun. Anspruch darauf, dass der Senat die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers so lange hinausschiebt, bis der neue Insolvenzplan (möglicherweise) angenommen und bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden wird, hat der Antragsteller nicht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht daraus, dass der Senat dem Antragsteller ungewöhnlich lange Zeit gegeben hat, seine wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe eines Insolvenzplans wieder in Ordnung zu bringen.

Kayser

Lohmann

Fetzer

Stüer

Quaas

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