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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2013, Az.: IX AR(VZ) 1/12
Berichtigung eines Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47722
Aktenzeichen: IX AR(VZ) 1/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 28.10.2013 - IX AR(VZ) 1/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 28. Oktober 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 19. September 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  1. 1.

    Das Rubrum wird hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin wie folgt gefasst: "vertreten durch die Geschäftsführer".

  2. 2.

    In Rn. 10 wird der bisherige zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "Eine Gesellschaft, die im Unterschied zur Antragstellerin nur einen organschaftlichen Vertreter hat, könnte an verschiedenen Standorten übernommene Insolvenzverwaltungen nicht verantwortlich führen."

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 19.09.2013 - AZ: IX AR(VZ) 1/12

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