Beschl. v. 28.10.2013, Az.: IX AR(VZ) 1/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.10.2013 - IX AR(VZ) 1/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 28. Oktober 2013
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 19. September 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
- 1.
Das Rubrum wird hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin wie folgt gefasst: "vertreten durch die Geschäftsführer".
- 2.
In Rn. 10 wird der bisherige zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "Eine Gesellschaft, die im Unterschied zur Antragstellerin nur einen organschaftlichen Vertreter hat, könnte an verschiedenen Standorten übernommene Insolvenzverwaltungen nicht verantwortlich führen."
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 19.09.2013 - AZ: IX AR(VZ) 1/12
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.