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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2013, Az.: WpSt (B) 2/12
Mitberücksichtigung der von der Wirtschaftsprüferkammer verursachten Verfahrensverzögerungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48034
Aktenzeichen: WpSt (B) 2/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 17.07.2012

Rechtsgrundlagen:

§ 61aWPO

§ 84a WPO

Verfahrensgegenstand:

Berufspflichtverletzung

BGH, 24.10.2013 - WpSt (B) 2/12

Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat am 24. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2012 wird gemäß § 107 Abs. 5 Satz 2 WPO zurückgewiesen.

Aufgrund der Struktur des berufsgerichtlichen Verfahrens (§§ 61a, 84a WPO) hat das Kammergericht zutreffend auch von der Wirtschaftsprüferkammer verursachte Verfahrensverzögerungen mitberücksichtigt.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat die dem Berufsangehörigen durch die Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Jäger

Bellay

Hentschel

Vieler

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