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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2013, Az.: 5 StR 480/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48036
Aktenzeichen: 5 StR 480/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 29.04.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Brandstiftung u.a.

BGH, 24.10.2013 - 5 StR 480/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2013 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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