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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2013, Az.: 5 StR 347/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48042
Aktenzeichen: 5 StR 347/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 31.08.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 24.10.2013 - 5 StR 347/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das Landgericht im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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