Beschl. v. 24.10.2013, Az.: 5 StR 347/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 31.08.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Körperverletzung mit Todesfolge
BGH, 24.10.2013 - 5 StR 347/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das Landgericht im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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