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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2013, Az.: IX ZR 25/12
Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO; Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter bzgl. Vergütung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47404
Aktenzeichen: IX ZR 25/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 18.02.2011 - AZ: I-4 O 421/10

OLG Hamm - 19.01.2012 - AZ: 24 U 32/11

nachgehend:

BGH - 20.03.2014 - AZ: IX ZR 25/12

Fundstelle:

ZInsO 2016, 2203

BGH, 17.10.2013 - IX ZR 25/12

Redaktioneller Leitsatz:

Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind. Dies gilt entsprechend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter, der seine vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung vor Rechtskraft des später aufgehobenen Festsetzungsbeschlusses aus der Insolvenzmasse entnommen hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 17. Oktober 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird die Revision insoweit zugelassen, als die Klage wegen seiner weitergehenden Zinsforderung abgewiesen worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 148.520,55 € festgesetzt, davon entfallen 88.646,15 € auf die Beschwerde des Beklagten und 59.874,40 € auf die Revision des Klägers.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Anlass, die Revision des Beklagten zuzulassen, besteht nicht. Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll § 717 Abs. 2 ZPO gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 105). Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter, der seine vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung vor Rechtskraft des später aufgehobenen Festsetzungsbeschlusses aus der Insolvenzmasse entnommen hat. Auch in diesem Fall ist eine Aufrechnung, die dazu führt, dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht entnommene Vergütung nicht sogleich zurückerhält, unzulässig. Hiervon ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Blick auf die als erstattungsfähige Massekosten und hilfsweise zurückzugewährende verauslagte Masseschulden vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Beträge ausgegangen. Die nach Vortrag des Beklagten von ihm für die Masse verauslagten Beträge sind nur noch für die vom Berufungsgericht noch nicht entschiedene Hilfswiderklage von Bedeutung. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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