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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2013, Az.: IX ZR 173/12
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46894
Aktenzeichen: IX ZR 173/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 19.01.2011 - AZ: 326 O 38/10

OLG Hamburg - 29.06.2012 - AZ: 11 U 36/11

BGH, 17.10.2013 - IX ZR 173/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 17. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 201.977,78 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch die Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, ZIP 2002, 404, 406). Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten eines Unternehmens in der Gründungsphase (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 14 ff) für nicht durchgreifend erachtet.

2

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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