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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2013, Az.: 3 StR 240/13
Anordnung des Vorwegvollzugs vor der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48192
Aktenzeichen: 3 StR 240/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 04.04.2013

Verfahrensgegenstand:

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 17.10.2013 - 3 StR 240/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken, entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr zu vollstrecken ist. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Zur Anordnung des Vorwegvollzugs hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Allerdings hat der angeordnete Vorwegvollzug eines Strafteils von einem Jahr zu entfallen. Nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 S. 3 StGB so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist (Senat BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1). Im Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren [und] sechs Monaten stehen bei dem Angeklagten für den Vorwegvollzug und die Maßregel zwei Jahre und neun Monate zur Verfügung. Bei der Festsetzung des Vorwegvollzugs ist das sachverständig beratene Landgericht von einer Therapiedauer von zwei Jahren (UA S. 20) ausgegangen. Danach bleiben - entgegen der vom Landgericht getroffenen Anordnung - für den Vorwegvollzug neun Monate. Da sich der Angeklagte in dieser Sache aber nach der von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift (Senat BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Hinweispflicht 3) bereits seit dem 30. September 2012 in Untersuchungshaft befindet und diese auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09, zitiert nach [...]), bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass sie entfallen muss (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08, zitiert nach [...])."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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