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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2013, Az.: 2 StR 420/13
Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung bei Zwangsmedikation eines Angeklagten i.R.e. Verurteilung wegen Raubes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48303
Aktenzeichen: 2 StR 420/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 27.05.2013

Verfahrensgegenstand:

Raub u.a.

BGH, 16.10.2013 - 2 StR 420/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und die Nichtaussetzung zur Bewährung begegnen noch keinen rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass bei einer (möglichen) Zwangsmedikation des krankheitsuneinsichtigen Angeklagten im Verfahren nach § 1906 BGB grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB gegeben sein können, hat aber bei ihrer Entscheidung nachvollziehbar darauf abgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Urteilsfindung offen war, ob dies vorliegend bei dem Angeklagten in Betracht kam.

Vor dem Hintergrund, dass es mangels einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage zurzeit keine Möglichkeit der Zwangsmedikation in einer hessischen Maßregelvollzugsanstalt gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282 ff.) und - wie sich dem Urteil ausdrücklich entnehmen lässt (UA S. 6, 23) - eine Besserung oder Heilung des zu einer Unterbringung führenden Zustandes des Angeklagten ohne eine medikamentöse Behandlung ausgeschlossen ist, werden alsbald im weiteren Vollzug der Maßregel unter Beteiligung des Betreuers alle Maßnahmen zu prüfen bzw. zu ergreifen sein, die gegebenenfalls zu einer möglichen medizinischen Behandlung des Angeklagten, einer Verbesserung seines Zustandes und damit zu einer Verkürzung der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung führen können.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

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