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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2013, Az.: 2 ARs 235/13; 2 AR 163/13
Verwerfung des Antrags auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47774
Aktenzeichen: 2 ARs 235/13; 2 AR 163/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Stuttgart - AZ: 113 Js 1597/13

GStA Stuttgart - AZ: 29 Zs 100/13

OLG Stuttgart - AZ: 2 Ws 62/13

BGH - 20.06.2013

Verfahrensgegenstand:

Verfolgung Unschuldiger u.a.

BGH, 16.10.2013 - 2 ARs 235/13; 2 AR 163/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Becker und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Krehl wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 hat der Senat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Becker und den Richtern am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Krehl die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer "außerordentliche" Beschwerde erhoben und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2

1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung früheren Vorbringens; sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs sind ihnen nicht zu entnehmen. Es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

3

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2013 ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine "außerordentliche" (weitere) Beschwerde gibt es im Strafprozess nicht.

Fischer

Krehl

Zeng

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