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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: AK 18/13
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Verdachts der Strafbarkeit wegen Verabredung zum Mord (hier: Vorsitzender von Pro NRW); Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47012
Aktenzeichen: AK 18/13
 

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 10.10.2013 - AZ: AK 17/13

Weitere Verbundverfahren:
BGH - 10.10.2013 - AZ: AK 19/13

Verfahrensgegenstand:

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.

BGH, 10.10.2013 - AK 18/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 10. Oktober 2013 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

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