Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2013, Az.: 1 StR 425/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47170
Aktenzeichen: 1 StR 425/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 21.02.2013

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 01.10.2013 - 1 StR 425/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist bereits unzulässig. Denn er trägt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen das behauptete Rechtsgespräch zwischen der Strafkammer, der Staatanwältin und seiner Verteidigerin in seiner Abwesenheit stattgefunden haben soll. Dies wäre aber erforderlich, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob ein Rechtsverstoß überhaupt in Betracht kommt.

Raum

Graf

Cirener

Radtke

Mosbacher

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.