Beschl. v. 01.10.2013, Az.: 1 StR 425/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München II - 21.02.2013
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 01.10.2013 - 1 StR 425/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist bereits unzulässig. Denn er trägt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen das behauptete Rechtsgespräch zwischen der Strafkammer, der Staatanwältin und seiner Verteidigerin in seiner Abwesenheit stattgefunden haben soll. Dies wäre aber erforderlich, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob ein Rechtsverstoß überhaupt in Betracht kommt.
Raum
Graf
Cirener
Radtke
Mosbacher
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