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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: V ZB 84/13
Anfechtung einer Kostenentscheidung i.R.d. Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Betroffenen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47405
Aktenzeichen: V ZB 84/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Görlitz - 15.03.2013 - AZ: XIV B 13/13

LG Görlitz - 07.05.2013 - AZ: 2 T 51/13

BGH, 26.09.2013 - V ZB 84/13

Redaktioneller Leitsatz:

Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 15. März 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen bis längstens 11. April 2013 und die sofortige Wirkung der Entscheidung angeordnet. Auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat es mit Beschluss vom 10. April 2013 endgültige Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 16. April 2013 angeordnet und die einstweilige Anordnung vom 15. März 2013 aufgehoben. Am 16. April 2013 ist der Betroffene nach Polen zurückgeschoben worden. Auf seine Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat, aber davon abgesehen, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen durch den Träger der beteiligten Behörde anzuordnen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtswidrig, weil dem Betroffenen keine schriftliche Übersetzung des Haftantrags in dessen russischer Heimatsprache ausgehändigt worden sei. Da dieser Fehler dem Amtsgericht anzulasten sei, sei es nicht gerechtfertigt, der beteiligten Behörde die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aufzuerlegen.

III.

3

1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

4

a) Dafür kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde des Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen auch dann nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ohne Zulassung statthaft wäre, wenn sie sich, wie hier, auf die Anfechtung der Kostenentscheidung beschränkt.

5

b) Hier ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen. Danach findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, [...] Rn. 3 und vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. März 2013 die vorläufige Inhaftierung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet und sich hierzu auf § 427 FamFG gestützt. Das Landgericht, dessen Kostenentscheidung angegriffen wird, hat die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung festgestellt. Damit hat es sein Bewenden.

6

c) Nichts anderes ergäbe sich, wenn das Amtsgericht, wie der Betroffene mutmaßt, "offenbar in ständiger Rechtsprechung trotz Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen die Freiheitsentziehung nur einstweilen anordnet[e], [...] um dem Betroffenen den Weg in die Rechtsbeschwerde zu versperren". Nach der Entscheidung des Gesetzgebers stehen für die Überprüfung derartiger Verfahrensweisen nur die Beschwerde zum Landgericht und gegebenenfalls die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, nicht jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7).

7

d) Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Mutmaßung des Betroffenen eine tragfähige Grundlage hat oder ob sich die Verfahrensweise des Amtsgerichts daraus erklärt, dass das Beschwerdegericht auch in einfachen Sachverhalten stets die vorherige Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags verlangt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht erforderlich (Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f., vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87 Rn. 11 und vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, [...] Rn. 10).

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

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