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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: IX ZR 204/11
Bestimmung des gerichtlich festzusetzenden Streitwerts im Rechtsmittelverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46287
Aktenzeichen: IX ZR 204/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 10.05.2010 - AZ: 21 O 148/09

OLG Stuttgart - 29.11.2011 - AZ: 12 U 85/10

BGH - 16.05.2013 - AZ: IX ZR 204/11

Fundstellen:

AGS 2013, 524

FamRZ 2013, 1971

HFR 2014, 173

JZ 2013, 710

MDR 2013, 1376

Mitt. 2014, 44

NJW 2013, 8

RVGreport 2013, 484-485

WM 2013, 2098

zfs 2013, 706-707

ZIP 2013, 2173

BGH, 26.09.2013 - IX ZR 204/11

Amtlicher Leitsatz:

GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; RVG § 32 Abs. 1

Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 26. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Vorlage der Revisionsbegründung auf 1.316.953,10 € festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der Beschwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht begründet.

2

Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich. Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von beiden Parteien wechselseitig mit ihren Revisionen verfolgten Anträge festgesetzt.

3

Soweit es wegen des gesamten oder eines Teils des Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt, scheidet eine Festsetzung des Streitwerts aus. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung des für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG ist nämlich, dass Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2013 IX ZR 75/12, nv, Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es bezüglich des mit der Revision der Klägerin nicht weiter verfolgten Klagebegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtliche Gebühren kommt nicht in Betracht (BGH, aaO).

4

Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren gegen seinen Mandanten geltend zu machen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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