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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: IX ZR 177/12
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46260
Aktenzeichen: IX ZR 177/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 20.04.2011 - AZ: 6 O 74/10

OLG Karlsruhe - 19.06.2012 - AZ: 19 U 82/11

BGH, 26.09.2013 - IX ZR 177/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 26. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.833 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Der Beklagten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch das Berufungsurteil nicht anders steht, als wenn das Berufungsgericht, wie von ihr gefordert, nur über einen Anspruch aus Schuldumschaffung im Sinne einer Novation entschieden hätte. Auch dann könnte der Kläger wegen der gesetzlichen Gebühren erneut klagen. Soweit die Beschwerde meint, insoweit sei Verjährung eingetreten, macht sie keinen Zulassungsgrund geltend.

2

Außerdem übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer nicht den Betrag von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Da das Berufungsgericht über den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weder positiv noch negativ entschieden hat, hält der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen lediglich eine Beschwer von 1/3 des möglichen Hauptsachebetrages von 50.800 € für angemessen (§ 3 ZPO).

3

Jedenfalls wäre die Beschwerde unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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