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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: IV ZR 311/12
Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45977
Aktenzeichen: IV ZR 311/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 01.12.2011 - AZ: 13 O 109/10 Kart.

OLG Düsseldorf - 31.08.2012 - AZ: VI-U (Kart) 1/12

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

BGH, 26.09.2013 - IV ZR 311/12

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschuss vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Einwendungen der Klägerin gegen die ihrem Antrag vom 18. Juli 2013 entsprechende Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind unbegründet.

2

Der maßgebliche Hauptantrag, der ebenso wie die Hilfsanträge mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgt werden soll, ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte bei einer Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Klägerin dieser gegenüber keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung herleiten könne. Streitgegenständlich ist demnach, ob diese Satzungsbestimmungen rechtmäßig sind und bei Berechnung des dem Grunde nach unstreitigen Ausgleichsbetrages angewendet werden können. Anhalt für die Schätzung des Streitwerts nach § 3 ZPO können die Mitteilungen der Beklagten zur voraussichtlichen Höhe des Ausgleichsbetrages geben. Für den Fall einer Kündigung zum 31. Dezember 2009 errechnete die Beklagte einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 21.177.542 €. Diese mögliche Forderung kann der Streitwertbemessung zugrunde gelegt werden, nicht aber der von der Klägerin zum 31. Dezember 2012 ermittelte Betrag von rund 25.403.000 € (Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juli 2012 S. 20 = GA 1416 oben), da die Beklagte selbst einen Ausgleichsbetrag in dieser Größenordnung nicht in den Raum gestellt hat.

3

Von dem genannten Betrag ist der übliche Feststellungsabsc hlag vorzunehmen. Die Beklagte hat sich keiner konkreten Forderung berühmt, deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Feststellungsklage festgestellt werden könnte.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

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