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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2013, Az.: 4 StR 316/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; Auswirkungen des Rekonstruktionsverbots auf die Revisionsentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45744
Aktenzeichen: 4 StR 316/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 16.01.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

BGH, 25.09.2013 - 4 StR 316/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rügen der Revision, das Landgericht sei auf den Inhalt der Aussagen von insgesamt vier in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen nicht eingegangen, greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat ist durch das Rekonstruktionsverbot (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180, und 22. August 2012 - 4 StR 211/12) gehindert festzustellen, ob diese Aussagen im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beweiserheblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, NStZ-RR 2001, 174, 175).

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Bender

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