Beschl. v. 18.09.2013, Az.: 5 StR 403/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 22.04.2013
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2015, 36
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 18.09.2013 - 5 StR 403/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat im Fall II.16 zu Recht angenommen, dass Quarzhandschuhe ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 7).
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
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