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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: XI ZR 124/11
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45564
Aktenzeichen: XI ZR 124/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 22.05.2009 - AZ: 13 O 46/08

OLG Saarbrücken - 24.02.2011 - AZ: 8 U 280/09-118

BGH, 17.09.2013 - XI ZR 124/11

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

am 17. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2011 wird verworfen, soweit die Klägerin die Beschwerde auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO stützt und deshalb die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund erst mit gesondertem Schriftsatz vom 4. Januar 2013 und nicht - wie dies § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO für sämtliche Zulassungsgründe erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1997 - 2 B 65/97, [...] Rn. 3; BFHE 188, 1, 5; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rn. 644) - vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht. Die Beschwerdebegründungsfrist ist am 4. August 2011, spätestens aber sieben Monate nach Verkündung des Berufungsurteils am 24. September 2011 (§ 544 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO), die das Nachschieben von Zulassungsgründen im Einzelfall ermöglichen kann (BGH, Beschluss vom 30. August 2010 - X ZR 193/03, [...] Rn. 8, 15), liegen unbeschadet eines fehlenden Antrags nicht vor. Jedenfalls hat der Notvorstand der Klägerin die Geltendmachung des Vertretungsmangels nicht innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der am 5. März 2012 bestellte Notvorstand hat die Nichtzulassungsbeschwerde erst mit Schriftsatz vom 4. Januar 2013 auf die Rüge einer nicht gesetzmäßigen Vertretung der Klägerin in den messenen, dem wirksamen Schutz einer möglicherweise nicht prozessordnungsgemäß vertretenen Partei dienenden Prüffrist vor Anlauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr rechtzeitig. Unabhängig davon hätte die Berufung der Klägerin auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO in der Sache keinen Erfolg.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 201.602 €.

Wiechers

Grüneberg

Maihold

Pamp

Menges

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