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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: VI ZR 70/12
Notwendigkeit einer neuen und eigenständigen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45745
Aktenzeichen: VI ZR 70/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 10.11.2009 - AZ: 36 O 339/07

KG Berlin - 26.01.2012 - AZ: 20 U 254/09

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 17.09.2013 - VI ZR 70/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu 1 zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers zu 1 in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Der Senat hat insbesondere auch geprüft, ob die Angriffe des Klägers zu 1 gegen die Rechtsausführungen sowie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, welche maßgeblich auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Wiese abstellt, Anlass zur Zulassung der Revision geben.

4

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise damit begründet werden kann, dass die in der Akte bereits vorhandenen Seiten 6 ff. der Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2012 (Senatsakte Bl. 63 ff.) wörtlich wiederholt werden. Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 [BGH 20.11.2007 - VI ZR 38/07]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht konkret auf. Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl inhaltlich befasst.

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

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