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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 1 StR 469/10
Belehrung über die Risiken einer Absprache gem. § 257c Abs. 5 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46350
Aktenzeichen: 1 StR 469/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 27.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 257c Abs. 5 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 17.09.2013 - 1 StR 469/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in 27 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäftes zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren auf die Rüge einer Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung.

2

Die Revisionen haben bereits mit der Rüge, die Angeklagten seien nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10]; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerfG aaO Rn. 99, 127).

gehindert.

Raum

Wahl

RiBGH Dr. Graf ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum

Jäger

Mosbacher

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