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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.2013, Az.: III ZA 281/13
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44352
Aktenzeichen: III ZA 281/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.08.2013 - AZ: 57 T 71/13

BGH, 12.09.2013 - III ZA 281/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. August 2013 (57 T 71/13), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Juni 2013 zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 -II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann

Seiters

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