Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.2013, Az.: 4 StR 365/13
Revision des Beschuldigten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45742
Aktenzeichen: 4 StR 365/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 30.04.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 12.09.2013 - 4 StR 365/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den ergänzenden Feststellungen zu den Anlasstaten 3 und 4 sowie den Vorfällen im Vollzug der einstweiligen Unterbringung), dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner krankheitsbedingten Neigung zu ungesteuerten Affektausbrüchen in Zukunft auch körperliche Übergriffe zu erwarten sind, die zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führen.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.