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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.2013, Az.: 4 StR 267/13
Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei unrichtiger Besetzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45728
Aktenzeichen: 4 StR 267/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 29.11.2012

Rechtsgrundlage:

§ 336 S.  2 StPO

Fundstelle:

StV 2014, 325

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 10.09.2013 - 4 StR 267/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

[Gründe]

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat:

Auch die Rüge, der Eröffnungsbeschluss sei wegen unrichtiger Besetzung unwirksam, hat keinen Erfolg. Selbst wenn ein Besetzungsfehler bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses vorläge, hätte dies dessen Unwirksamkeit nicht zur Folge; seine bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß § 336 Satz 2 StPO i.V. mit § 210 StPO mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, NStZ 1981, 447 m. Anm. Rieß; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 207 Rn. 11, 14 jeweils mwN).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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