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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.09.2013, Az.: 3 StR 199/13
Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Erforderlichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45142
Aktenzeichen: 3 StR 199/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 18.02.2013

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Raub u.a.

BGH, 05.09.2013 - 3 StR 199/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, dass der Angeklagte nicht im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist, bemerkt der Senat ergänzend:

Die Beanstandung ist ausdrücklich als Aufklärungsrüge, nicht aber als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhoben (zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380).

Gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen schon deshalb Bedenken, weil die Revision nicht mitteilt, welches Ergebnis das vermisste Sachverständigengutachten erbracht hätte. Die Beanstandung ist aber jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum die Annahme eines Hangs, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fern lag und angesichts der gleichartigen Taten, die der Angeklagte - ohne Drogen zu nehmen - in den Jahren 2006 und 2007 begangen hatte, ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelverbrauch und den verfahrensgegenständlichen Taten nicht ersichtlich war. Die Strafkammer musste sich deshalb nicht gedrängt sehen, die begehrte Begutachtung durchführen zu lassen.

Schäfer

Pfister

Hubert

Mayer

Gericke

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