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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.2013, Az.: AnwZ (B) 23/09
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46332
Aktenzeichen: AnwZ (B) 23/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 25.11.2008 - AZ: 2 AGH 25/07

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 03.09.2013 - AnwZ (B) 23/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 3. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 19. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 7. Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Bescheid vom 21. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. Der Senat hat am 10. Mai 2010 mündlich verhandelt; im erklärten Einverständnis der Parteien ergeht die Entscheidung nunmehr im schriftlichen Verfahren.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

4

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 21. August 2007, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Über das Vermögen des Antragstellers war bereits am 7. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8).

5

3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

6

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. entsprechend anzuwendenden Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 13). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

7

b) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers ist noch nicht aufgehoben worden. Der Vermögensverfall wird daher nach wie vor gesetzlich vermutet. Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2010 ist erörtert worden, dass der Antragsteller das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan zum Abschluss bringen will, welcher durch seine Familienangehörige finanziert werden soll. Dieses ist ihm bisher jedoch nicht gelungen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 mitgeteilt, dass der zuletzt vorgelegte Insolvenzplan mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts [AG F. IN ] vom 25. April 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller räumt dies ein, trägt aber vor, es sei bereits ein neuer Insolvenzplan erstellt worden, welcher den Bedenken des Insolvenzgerichts Rechnung trage. Weiteres Zuwarten hält der Senat angesichts der bisherigen Verfahrensdauer aber nicht mehr für vertretbar. Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an, weder hinsichtlich des Vermögensverfalls noch hinsichtlich der langen Dauer des Planverfahrens.

8

4. Trotz des Vermögensverfalls wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dann nicht widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Die engen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes hat der Antragsteller, der nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist, indes nicht dargelegt. Dass er im Insolvenzverfahren mit dem Verwalter kooperiert, reicht insoweit nicht aus.

Kayser

Lohmann

Fetzer

Stüer

Quaas

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