Beschl. v. 03.09.2013, Az.: 3 StR 248/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - 02.05.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 03.09.2013 - 3 StR 248/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Mai 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur (weiteren) Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu ändern, soweit der Angeklagte - in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 10. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.
Schäfer
Pfister
Hubert
Mayer
Gericke
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