Beschl. v. 02.09.2013, Az.: IV ZR 209/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Karlsruhe - 26.04.2011 - AZ: 2 C 100/11
AG Karlsruhe - 26.04.2011 - AZ: 2 C 100/11
LG Karlsruhe - 01.06.2012 - AZ: 6 S 3/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 02.09.2013 - IV ZR 209/12
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 2. September 2013
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Vor aussetzungen für ihre Zulassung nicht gegeben sind und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2013 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. August 2013 hat der Senat berücksichtigt. Mit den darin wiederholt erhobenen Beanstandungen gegen die angefochtene Entscheidung hat er sich bereits im vorgenannten Hinweisbeschluss befasst; im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen auf den Versuch, die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung der Fallumstände zur Frage, ob die Satzung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke enthält, sowie die ebenfalls rechtsfehlerfreie ergänzende Satzungsauslegung durch eigene, der Klägerin günstigere Erwägungen zu ersetzen. Der genannte Schriftsatz gibt mithin keinen Anlass, von der Revisionszurückweisung nach § 552a ZPO abzusehen.
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
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