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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2013, Az.: IX ZR 155/11
Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45750
Aktenzeichen: IX ZR 155/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 04.06.2009 - AZ: 2 O 351/08

OLG Hamm - 29.08.2011 - AZ: 13 U 123/09

BGH - 13.06.2013 - AZ: IX ZR 155/11

BGH, 29.08.2013 - IX ZR 155/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 29. August 2013

beschlossen:

Tenor:

In dem Urteil vom 13. Juni 2013 wird der letzte Satz in Rn. 14 der Entscheidungsgründe aufgrund eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es anstatt:

...... "Auf die vom Berufungsgericht angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."

Richtig heißen muss:

...... "Auf die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."

Kayser

Richter Raebel ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Kayser

Pape

Grupp

Möhring

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 13.06.2013 - AZ: IX ZR 155/11

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