Beschl. v. 29.08.2013, Az.: IX ZR 155/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bielefeld - 04.06.2009 - AZ: 2 O 351/08
OLG Hamm - 29.08.2011 - AZ: 13 U 123/09
BGH, 29.08.2013 - IX ZR 155/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 29. August 2013
beschlossen:
Tenor:
In dem Urteil vom 13. Juni 2013 wird der letzte Satz in Rn. 14 der Entscheidungsgründe aufgrund eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es anstatt:
...... "Auf die vom Berufungsgericht angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."
Richtig heißen muss:
...... "Auf die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."
Kayser
Richter Raebel ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Kayser
Pape
Grupp
Möhring
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 13.06.2013 - AZ: IX ZR 155/11
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