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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 41/13
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45261
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 41/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bremen - 09.04.2013 - AZ: 1 AGH 2/13

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 25.08.2013 - AnwZ (Brfg) 41/13

Redaktioneller Leitsatz:

Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird damit der Vermögensverfall gesetzlich vermutet gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 BRAO.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 25. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 9. April 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 18. Februar 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. November 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen den Widerrufsbescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

1. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BRAO). Weiterer Feststellungen bedurfte es nicht. Tatsachen, welche geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht vor.

4

2. Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der Kläger seiner Darstellung nach trifft, schließen weder aus, dass Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen.

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser

Roggenburck

Lohmann

Quaas

Braeuer

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